Montag, 30. September 2013

Überschuldung - Verantwortung des Verwaltungsrats

Wussten Sie, dass Sie im Falle einer Überschuldung der Unternehmung verantwortlich sind, die notwendigen Schritte gemäss dem Gesetz einzuleiten?

Der Artikel 725 des Obligationenrechts besagt folgendes dazu:

OR Art. 725 Abs2
Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese durch einen zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungszwecken gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.

Sitzen Sie im Verwaltungsrat einer Unternehmung der die Überschuldung droht, sollten Sie die vorhandenen Bilanzen genauestens überprüfen und allenfalls die vom Gesetz erlaubten Schritte einleiten um die Deponierung der Bilanz zu verhindern.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen